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Unsere nächste Ausstellung findet am 24.11.2024 statt
Ort: 52441 Linnich - Gereonsweiler
Anmeldungen und Infos gibt es hier!

 
 
 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen:

Union Canine International-Internationale Hunde Union (UCI-IHU) im Weiteren mit UCI-IHU bezeichnet.

Sein Sitz ist Linnich.

Das Kalenderjahr ist gleichzeitig das Geschäftsjahr.

§2 Zweck des Verbandes

Der Verband UCI-IHU hat die Aufgabe:

  1. Hundesport-Vereinigungen zu betreuen
  2. EinheitlichePrüfungsordnungenfürGebrauchshunde, Ausstellungsrichtlinien usw. herauszugeben
  3. Ausstellungen für Rassehunde zu veranstalten
  4. Leistungsprüfungen für Gebrauchs- und Jagdhunde abzuhalten
  5. Veranstaltungstermine abzustimmen und zu schützen
  6. Die Vergabe der Anwartschaftskarten auf alle Championate der UCI-IHU durchzuführen

§ 3 Geschäfts- und Ehrengerichtsordnung

Zur Durchführung der Verbandsgeschäfte sowie zur Erreichung des in den § 2 der Satzung umrissenen Zweckes der Dachorganisation ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Anordnungen im Rahmen einer Geschäftsordnung, Prüfungsordnung für Gebrauchs- und Jagdhunde, Ausstellungsordnung sowie einer Ehrenratsordnung zu erlassen.

Der Erlass dieser Ordnungen ist jeweils der dem Erlass folgenden nächsten Generalversammlung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der UCI-IHU können werden:

  1. Hundezuchtvereine
  2. Hundesportvereine
  3. Jagd- und Gebrauchshundevereine

Einzelpersonen, Hundehändler und Vereine, deren Mitglieder Hunde an Hundehändler verkaufen oder mit Hundehändlern züchterische Verbindungen unterhalten, dürfen nicht aufgenommen werden und können nicht Mitglied in der UCI-IHU sein.

§ 5 Aufnahme der Mitglieder

Die Aufnahme eines Vereins als Mitglied kann in einem formlosen Brief bei der Geschäftsstelle der UCI-IHU beantragt werden. Dem Antrag sind die Satzungen, Geschäftsordnung und Zuchtbestimmungen beizufügen. Der Antrag muss die nach der Satzung des Antragstellers rechtsverbindlichen Unterschriften tragen.

Der Vorstand der UCI-IHU entscheidet über die Aufnahme des antragstellenden Vereins unter Beachtung des § 4 der Satzung. Als Mindestanforderung gelten grundsätzlich die von der UCI-IHU erlassenen Zuchtbestimmungen und rassespezifischen Zuchtbestimmungen.

Eine Abweisung bedarf keiner Angabe von Gründen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

Die Aufnahmegebühr eines Vereins ist einmalig und mit dem Aufnahmeantrag im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird jeweilig auf der Hauptversammlung festgelegt.

Im Falle der Nichtaufnahme wird die Gebühr als Aufwandsentschädigung für die Prüfung der eingereichten Unterlagen einbehalten.

Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsstelle der UCI-IHU, zur Beschaffung von Ehrenpreisen u.s.w. zahlen die angeschlossenen Vereine einen Jahresbeitrag, der laut Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.

Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Januar eines jeden Geschäftsjahres beim Schatzamt der UCI-IHU zu zahlen. Ein Mitglied, das innerhalb einer Mahnfrist von 14 Tagen der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, muss bis zur Zahlung auf seine Rechte verzichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei Liquidation, durch Austritt, Ausschluss oder Kündigung durch den Verband.

Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen jeweils 6 Wochen zum Quartalsschluss erfolgen. Er muss durch Einschreibebrief der Geschäftsstelle der UCI-IHU erklärt werden. Geht die Austrittserklärung später ein, so verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Quartal.

Der Ausschluss oder die Kündigung durch die UCI-IHU erfolgt:

  1. wenn ein Mitglied gegen die Satzungen und Interessen der UCI-IHU oder die aufgrund dieser Satzung ergangenen Geschäfts- oder sonstigen Ausführungsordnungen wiederholt verstößt
  2. bei Zahlungsverweigerung
  3. wenn Mitglieder eines Vereins Hunde an Hundehändler verkaufen, verkauft haben oder mit ihnen züchterisch in Verbindung stehen

Den Ausschluss oder die Kündigung durch die UCI-IHU beschließt der Vorstand der UCI-IHU mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss oder die Kündigung durch die UCI-IHU ist dem betroffenen Mitglied mit Angabe der Gründe mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Das Mitglied hat gegen Ausschlussbeschluss oder Kündigung ein Einspruchsrecht, das er innerhalb von vier Wochen beim Vorstand geltend machen muss. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.

Die dem erweiterten Vorstand durch den Einspruch entstandenen Kosten (Reise- und Übernachtungskosten, sowie Tagegelder u.s.w.) hat der Antragsteller an das Schatzamt der UCI-IHU zu überweisen.

Vereine, deren Mitgliedschaft bei der UCI-IHU ein Ende gefunden hat, haben keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen, sind jedoch verpflichtet, die noch ausstehenden Beiträge zu zahlen und jegliches Verbandseigentum zurück zu geben.

§ 8 Pflichten der Mitgliedervereine

  1. Anerkennung der Leistungsbücher für Gebrauchs- und Jagdhunde, sowie das Zuchtbuch der UCI-IHU
  2. AllenHundesportlern istdieBeteiligunganZucht-und Leistungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese nicht gegen die Interessen und Grundsätze der UCI-IHU verstoßen
  3. Die Vereine haben im Interesse ihrer Mitglieder und der UCI-IHU dem Niveau entsprechende Veranstaltungen durchzuführen. Die für die Veranstaltungen ergangenen Anweisungen der UCI-IHU sind zu beachten und einzuhalten.
  4. Personen, die wegen Zuchtvergehens oder Unkorrektheiten aus einem Mitgliedsverein der UCI-IHU ausgeschlossen worden sind, dürfen nicht mehr von einem anderen, dem UCI-IHU angehörenden Verein als Mitglied geführt werden bzw. aufgenommen werden, falls der erweiterte Vorstand keine andere Entscheidung fällt.

§ 9 Rechte der Mitglieder        

  1. Das Recht der Mitgliedsvereine tritt erst nach Bezahlung des Aufnahmeantrages und der Aufnahmebestätigung durch die UCI-IHU in Kraft
  2. Jeder Verein und seine Mitglieder können an allen Veranstaltungen der UCI-IHU teilnehmen und haben Anspruch auf die Einrichtungen der Dachorganisation
  3. Jedes Mitglied der einzelnen der UCI-IHU angeschlossenen Vereine kann in Ämter der UCI-IHU gewählt werden
  4. Das zu wählende Mitglied des Vereins muss sich persönlich zur Wahl stellen. Eine Wahl in Abwesenheit kann nur bei Krankheit oder geschäftlicher Verhinderung erfolgen, wenn eine schriftliche Zustimmung vorliegt und die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit dem Antrag zustimmt


§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Präsident
  2. dem 2. Präsident
  3. dem Schatzmeister
  4. Vorstand nach dem § 26 BGB sind der 1. Präsident, der 2. Präsident und der Schatzmeister. Personalunion ist zulässig.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Schriftführer
  2. der Vertretung des Zuchtbuchamtes
  3. dem Zuchtrichterobmann
  4. dem Leistungsrichterobmann

Sollte eine Person mehrere Ämter bekleiden, so hat dieser nur eine Stimme.

Die Vorstandsmitglieder, die den Verband bilden, sind auf einer Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen und bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes im Amt.

Die Geschäftsstelle kann von einem dieser Vorstandsmitglieder geleitet werden, die auch im Einverständnis untereinander einen Geschäftsführer ohne Stimmrecht ernennen können.

Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Beschlussfassung über alle sich der Mitgliedschaft von Mitgliedern (Vereinen) ergebenden inneren Angelegenheiten des Verbandes. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Erstattung der notwendigen Auslagen regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Versammlungswesen

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorstand
  2. dem erweiterten Vorstand
  3. den Mitgliedern

Jedes Jahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung ist durch den amtierenden Vorstand in den ersten sechs Monaten des Jahres schriftlich (auch per Email), unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Sie erteilt Entlastung nach Entgegennahme des Berichtes des amtierenden Vorstandes und wählt alle vier Jahre einen neuen Vorstand. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss auf schriftlich begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des gesamten Vorstandes vom Vorstand einberufen werden. Alle Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet zur Anmeldung eingereicht werden.

Über jede Vorstandssitzung und über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Präsidenten gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle aller Versammlungen der UCI-IHU sind den Mitgliedsvereinen innerhalb von 8 Wochen zuzustellen. Der Vorstand ist verpflichtet, alle auf einer Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung usw. innerhalb von 6 Wochen durchzuführen.

§ 12 Stimmrecht

Die Beschlüsse jeder ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung oder Vorstandssitzung werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen. Sie werden gleich Abwesenden behandelt. Ebenso nicht abgegebene, ungültige oder weiße Stimmzettel nicht zu berücksichtigen.

Stimmberechtigt für die Vorstandswahl ist jeder Verein mit einer Stimme, wenn er für das rückliegende Jahr seinen Beitrag an die UCl-lHU bezahlt hat.

Stimmberechtigt bei Anträgen an die Hauptversammlung sind der Vorstand der UCI-IHU, der erweiterte Vorstand der UCI-IHU und die Mitgliedsvereine.

Jeder Verein hat das Recht, seine Stimme einem schriftlich bevollmächtigten Delegierten zu übertragen, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist oder dem Vorstand oder erweiterten Vorstand der UCI-IHU angehört.

Jeder Delegierte muss Mitglied des Vereines sein, den er vertritt.

In der Vorstandssitzung haben die Vorstandsmitglieder (einschließlich des erweiterten Vorstandes) der UCI-IHU je eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 13 Misstrauensanträge

Ein Misstrauensantrag kann jeder Vorsitzende eines Mitgliedsvereins gegen Vorstandsmitglieder der UCI-IHU stellen.

Der Antrag ist beim 1. Präsidenten der UCI-IHU und wenn es sich gegen diesen richtet, beim 2. Präsidenten schriftlich einzureichen Die Entscheidung über diesen Antrag, die endgültig ist, trifft der erweiterte Vorstand mit 2/4 Stimmenmehrheit.

§ 14 Kassenwesen

Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister bzw. vom 1. Präsidenten geführt. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Vom Zuchtbuchamt kann auf Anordnung des Vorstandes ein eigenes Konto geführt werden. Dieses Konto ist nach den Vorgaben der Geschäftsordnung regelmäßig mit dem Schatzmeister abzurechnen.

Sämtliche Zahlungen sind vom 1. Präsidenten gegenzuzeichnen. Auf der Hauptversammlung ist den Vereinen einen Abschlussbilanz vorzulegen, die vom Schatzmeister zu erstellen und von zwei Kassenprüfern zu bestätigen ist.

Die Prüfung hat frühestens vier Wochen vor einer Hauptversammlung unaufgefordert zu erfolgen Darüber hinaus haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht, die Kassen- und Buchungsunterlagen zu prüfen.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden auf einer Hauptversammlung gemäß § 11 der Satzung beschlossen.

Der Beschluss erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit.

§ 16 Verbandseigentum

Bei Ämterwechsel und sonstigen Abberufungen sind sämtliche Unterlagen und das gesamte Verbandseigentum an die Geschäftsstelle der UCI-IHU bzw. an den Amtsnachfolger innerhalb von vier Wochen zu übergeben.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sämtliche Unterlagen über den Zahlungsverkehr ab Ausstellungsdatum für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden müssen.

§ 17 Auflösung der Organisation

Die Auflösung der UCI-IHU kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Delegierten, zugleich 75 % der Mitglieder der angeschlossenen UCI-IHU-Vereine vertreten müssen, beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt über die Verwendung des nach Abwicklung aller Verpflichtungen verbliebenden Vermögens.

Die Liquidatoren der UCI-IHU sind der 1. Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende UCI-IHU-Satzung soll mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft treten.

Linnich, 22. April 2019

Dachverband für Rassehundezüchter

 

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